Ingrid: Rechtliche Grundlagen für den Hummelschutz

Hallo Herr Grotstück,

ich bin der festen Überzeugung, dass jeder Einzelne im Forum hier nichts anderes im Sinn hat, als die Natur zu schützen, aber auch zu unterstützen, indem man entsprechende Nisthilfen zur Verfügung stellt. Sie selbst erwähnen ja die Monokultur in unseren Hausgärten.

Ich selbst habe, nachdem ich die Hummeln “entdeckt” habe, meinen Garten umgestaltet. Er ist jetzt nicht mehr “monoton”, sondern umweltfreundlicher und -gerechter geworden. Ich arbeite mit Nützlingen, um Schädlinge im Zaum zu halten und es macht mir nichts aus, wenn eine Pflanze mal nicht wie “gemalt” aussieht, weil es z.B. viele Läuse gibt.

Wie mir geht es vielen Hummelschützern: Nicht nur Hummeln mit Nistkästen helfen, sondern auch die Umgebung so zu gestalten, dass darin die Insekten gerne leben. So habe ich z.B. sog. “Insektenhotels” gebaut, um auch Wildbienen, Solitärbienen und Co. zu helfen.

Viele Grüße
Ingrid

>Hallo meine lieben Hummelschützer,
>Ich möchte Euch darauf hinweisen das es in Deutschland einige rechtlichen Grundlagen für den Hummelschutz zu beachten sind !!!!!
>
>Seit Anfang 1987 sind Hornissen, Hummeln und Waldameisen als ganz besonders geschützte Tierarten in die Bundesartenschutzverordnung aufgenommen. Alle übrigen Wespen- und Ameisenarten unterliegen den Vorschriften über den allgemeinen Schutz von wildlebenden Tieren und Pflanzen. Die weitergehenden Vorschriften (§ 20f BNatSchG) verbieten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Es ist auch untersagt, ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Zuwiderhandlungen können mit hohen Geldbußen bestraft werden.
>Das bedeutet, dass sogar in Fällen, in denen man sich von solchen Tieren gefährdet fühlt, eine Umsiedlung oder gar die Vernichtung nicht ohne besondere Ausnahmegenehmigung zulässig ist.
>Wer Naturschutz ernsthaft ausüben will, muss ein Leben lang mit und in Naturschutzgingen umgehen und denken.
>Wenn ein naturkundlich interessierter Bürger zu Studienzwecken ein Bienen- oder Hummelnest oder auch nur Einzeltiere dieser Insektengruppe an sich nehmen möchte, benötigt er hierzu eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde.
>Hummelschutz betreibt man am besten durch Schutz ihrer Lebensräume (Nahrungspflanzen, Brutstätten). Hummeln sind durch immer mehr werdende monotonere Hausgärten und (einseitige) Landwirtschaft aufs stärkste gefährdet.
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>Ameisenschutzwarte Hessen
>Kreisverband Kassel
>Karsten Grotstück

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