Dobbybee: Paragraphen

Hallo Horst,
dann ist es ja noch leichter, denn dann hat die UNB Ermessen, ob eine Geldbuße oder nur eine Mahnung für den Fall einer Wiederholung an den Grundstücksinhaber ergeht.
Aus diesem Grund wird dann die UNB sicherlich nicht tätig. Sollte allerdings die UNB zum Handeln aufgerufen werden, so muss Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Dies wird wohl der Antragsteller auf Grund der Kosten nicht anstreben wollen.
Gruß Dobbybee

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