Dobbybee: Paragraphen
Hallo Horst & Christian,
wenn die UNB feststellt, ob ein Nest entfernt wurde ist vor Stellung einer Strafanzeige zu prüfen, wer die Entfernung in Persona durchgeführt hat. Richtig ist, dass eine unberechtigte Begehung des Grundstücks durch die UNB oder auch durch die Polizei selbst zu Ermittlungszwecken ein Hausfriedensbruch darstellen würde.
Als Sachbearbeiter / Polizei würde man zuvor eine richterliche Genehmigung einholen, damit man überprüfen kann, ob ein Nest nach Versagung der Genehmigung entfernt wurde. Dies stellt i.d.R. das kleinste Problem dar. Meist ist das Problem jedoch für die Ermittlungsbehörden die Täter der Amtsanwaltschaft zu präsentieren, weil der Antragsteller ja nicht der Täter sein muss. Der Staat muss den Beweis führen, dass man den Auftrag für die Entfernung gegeben hat oder er bei Tatausfürhungb gesehen wurde. Da wird wohl aus Sicht der UNB der Hase im Pfeffer sein, weshalb kein Verfahren eingeleitet wird.
Ähnlich gelagerte Fälle liegen vor, wenn eine Baumfällung ohne Genehmigung vorgenommen wird.
Man ist bei einer nicht genehmigten Baumfällung als Eigentümer allerdings zu einer Ausgleichspflanzung / Ausgleichszahlung verpflichtet. Bei einem Lebewesen ist dieser Ausgleich leider nicht möglich.
Neben dem Strafrecht gibt es im Naturschutz noch Ordnungswidrigkeiten, bei denen die UNB selbst
die Höhe der Geldbuße festlegen kann. Jedoch der Beweis für die vorwerfbare Handlung ist dann auch durch die UNB zu führen. Diese UNB kommt dann an ihre oben beschriebenen Grenzen. Deshalb wird selten eine Entfernung durch die UNB angezeigt.
Allgemein ist zu sagen, dass die besonderen gesetztlichen Bestimmungen des Bienenschutzes (Straftat/Ordnungswidrigkeit) kaum jemanden bei der Polizei oder auch bei der Staatsanwaltschaft bekannt ist. Fragt mal euere Nachbarn, ob Bienen geschützt sind. Da werdert ihr verschiedene Meinungen erhalten. Aus diesem Grund ist es schwierig im allgemeinen über diesen Einzelfall etwas darüber zu äußern, ob es zu einer Anzeige kommt oder weshalb davon abgesehen wurde eine Anzeige zu stellen. Die UNB ist da die fachlich kompetente Stelle(ähnlich wie ein Gutachter).
Sollten weitere Detailfragen dazu noch geklärt werden – nur zu. Ich will sie dann „Leienhaft“ beantworten. Für eine amtl. verbindliche Antwort wäre dann ein Anwalt nach den Gesetz zur Auskunft zuständig.
Gruß Dobbybee/ Berlin
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