Dobbybee: Paragraphen

Hallo.,
zur Gefahrenabwehr durch Behörden möchte ich hier Stellung nehmen. Diese Abwehr von Gefahren wird insbesondere durch Feuerewehr, selten THW bzw. IMKEREI wahrgenommen. Sie ist dann für die Beseitigung/Umsetzung von Nestern befugt.
Von Berufswegen (Polizei) klingelt bei uns häufig das Telefon. Aus den Gesprächen mit den Anrufern werden dramatische Sachverhalte geschildert, wo bei genauerem Hinsehen keine gesetzliche Grundlage zur Beseitigung bzw. genauer gesagt einer Umsetzung für ein Nest vorliegt.
I.d.R. wird ein Nest nur dann beseitigt, wenn die Allgemeinheit davon in höchsten Maße gefährdet ist.
Man spricht hier von einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr. Eine einfache konkrete Gefahr (z.B. da hängt ein Nest und die Wespen könnten stechen) reicht für eine Beseitigung und Umsetzung nicht aus. Es muss eine, wie oben bereits erwähnt, eine erhebliche und gegenwärtige Gefahr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn schon Personen gestochen wurden und eine erneute Stechgefahr unmittelbar erneut bevorsteht. Eine solche Sachlage würde meist bestehen, wenn sich in einem Kindergarten ein Nest im Spielbereich der Gartenanlage befindet und eine Abgrenzung durch bauliche Veränderung (z.B.Schließen eines Tores) sich nicht vornehemen lässt. Meist ist es bei älteren Kinder so, dass eine Flatterleine zur Absperrung des Gefahrenbereichs ausreicht.
Falls ein Nest nun als Gefahr anzusehen ist, wird in der Regel ein ortsansäßiger Imker über die Hymenopterenstelle oder BUND NABU zur Begutachtung von der Feuerwehr oder Polizei bestellt, welcher mit seinen fachspezifischen Kenntnissen die Umsetzung befürworten muss.
Die Feuerwehr wird dies nur aus Amtshilfe für die zuständige Umweltbehörde (Untere Naturschutzbehörde) übernehmen, ggf. wird am Tage dort angerufen. Am Wochenende oder zur Unzeit(Feiertag/Wochenende) übernimmt diese Gefahrenprognose die Polizei oder die Feuerwehr selbst. Das Amts erhält dann i.d.R.nachträglich Kenntnis von der Umsetzung.
Im allgemeinen ist die Polizei auch an die schon angesprochenen Gesetze gebunden und wird diese auch zum Allgemeinwohl / Einhaltung der Gesetzestreue beachten. Ich hoffe, dass ich durch diesen Beitrag helfen konnte, selbst einzuschätzen, wann die Voraussetzung für eine Umsetzung vorliegt und wann man damit nicht rechnen kann. Einen Anspruch auf eine Umsetzung besteht dadurch nicht. Die Behörden werden sich nicht durch einen Privarmannfrau zur Umsetzung zwingen lassen. Jedoch kann man von den Behörden gverlangen, dass der Sachverhalt genaustens geprüft und den unteren Naturschutzämtern vorgelegt wird.
I.d.R. ist es auch hilfreich dieses Begehren direkt an die BUND oder NABU stelle zu stellen.
Diese Stelle wird dann von sich aus aktiv.

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