Dennis: Ausnahmegenehmigung mit Sachkundenachweis
Hallo Angelika,
> Um Hummeln zu fangen, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach Sachkundenachweis.
Die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung habe ich 1 oder 2 mal an anderer Stelle bereits gelesen, das mit dem Sachkundenachweis bisher noch nie.
Andererseits lese ich auch Aussagen wie (Zitat aus „Naturgemäße Ansiedlung und Haltung von Hummeln in Nistkästen zu Schutz und Vermehrungszwecken“ von H.-H. v.Hagen, PDF-Dokument, letzte Seite): „Da es sich bei der beschriebenen Methode insgesamt nur um das „Zeigen“ einer schützenden Nistgelegenheit handelt ohne Einsperrung, ist ein Verstoß gegen die bestehenden Naturschutzgesetze nicht gegeben.“ (Anm.: Bei der beschriebenen Methode handelt es sich um das Fangen und Transportieren einer Hummel per Hand, m.E. nach ist das Fangen und Transportieren einer Hummel per Fangrohr genauso viel oder wenig „ohne Einsperrung“).
Daher meine Frage: Wie ist die rechtliche Lage?
Benötigt man eine Ausnahmegenehmigung? Wo kann diese ein interessierter Hummelfreund beantragen? Was ist an deren Erwerb geknüpft?
Und wie legt man einen Sachkundenachweis ab? Ich selbst bin kein studierter Biologe (nicht mal ein unstudierter …), sondern ein … ja, Hummelfreund halt … nicht mehr, nicht weniger. Im Prinzip auf einer Stufe mit einem Vogelliebhaber, der Nistkästen für bestimmte Arten aufstellt, die er besonders mag und über die er sich in div. Literatur Wissen im Selbststudium angeeignet hat, ohne aber je die Weihen eines Ornithologen erreicht oder auch nur angestrebt zu haben.
Nicht vergessen lassen an dieser Stelle möchte ich auch, dass ich nur das Wohl der Hummeln im Auge habe – wie alle hier sicherlich – und natürlich die Freunde an den Tierchen.
Viele Grüße,
Dennis
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